Auch Dauercamping ist unter Auflagen wieder erlaubt
Die Landesregierung von Schleswig-Holstein verständigte sich auf weitere Anpassungen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus
Im Einzelnen verständigten sich die Koalitionspartner auf folgende Anpassungen der Landesverordnung, die jeweils ab dem 4. Mai in Kraft treten sollen.
Unter der Voraussetzung, dass jeweils Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass der Abstand von Besucherinnen und Besuchern eingehalten, Infektionsketten nachvollzogen werden und ein Hygienekonzept nachgewiesen können
*sind Gottesdienste mit begrenzter Teilnehmerzahl wieder möglich.
*dürfen Museen und Ausstellungen wieder öffnen. Die Besucherzahl ist auf eine Person pro 15 Quadratmeter begehbarer Ausstellungfläche begrenzt.
*dürfen die Außenanlagen Botanischer Gärten und Pflanzenparks wieder öffnen.
Auf den Inseln, wie zum Beispiel Sylt, gemeldete Zweitwohnungsbesitzer dürfen gemeinsam mit Personen aus ihrem Hausstand ihre Zweitwohnung wieder beziehen. Sie haben sicherzustellen, dass sie sich im Falle einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion innerhalb von 24 Stunden zur Quarantäne an ihren Hauptwohnsitz begeben können. Zur Frage der Nutzung der Zweitwohnungen am Festland hatte sich die Landesregierung zuvor schon mit den Landräten verständigt.
Sogenanntes "Dauercamping" ist – unabhängig vom Erstwohnsitz - für die Personen wieder zulässig, die sich autark versorgen sowie über langfristige Mietverträge (mindestens fünf Monate) verfügen. Sie sind verpflichtet, eine eventuelle Quarantänemaßnahme innerhalb von 24 Stunden an ihrem Erstwohnsitz anzutreten. Die Sanitäranlagen auf den Plätzen bleiben geschlossen.
Kontaktarme Sportarten im Freien sollen wieder ausgeübt werden können. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung von Hygieneregeln. Als kontaktarm gilt eine Sportart, wenn bei deren Ausübung in der Regel ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen nicht unterschritten wird. Sportgeräte für kontaktarme Sportarten wie Fahrräder oder Kanus dürfen wieder gewerblich verliehen werden.
Sportboothäfen dürfen öffnen, sofern die Duschen und Gemeinschaftsräume, mit Ausnahme von Toilettenräumen, geschlossen bleiben.
Die Einreise nach Schleswig-Holstein zu Tourismuszwecken bleibt auch nach dem 4. Mai grundsätzlich verboten. Gleiches gilt für Freizeitzwecke, ausgenommen Einreisen zur Ausübung kontaktarmer Sportarten sowie zum Besuch von Museen, Ausstellungen, zoologischen Gärten und Tierparks sowie botanischen Gärten.
Neben Friseurbetrieben dürfen ab dem 4. Mai auch medizinische und kosmetische Fußpflege sowie Nagelstudios wieder öffnen; ein entsprechendes Hygienekonzept wird auch hier vorausgesetzt.
Zusätzlich zu den bisherigen Regeln für privaten Musikunterricht im häuslichen Bereich ist auch der Einzelunterricht in Musikschulen wieder erlaubt.
Die Voraussetzungen für die Öffnung von Outlet-Centern werden denen von Einkaufszentren gleichgestellt, so dass Kundenströme gelenkt und Hygienekonzepte beachtet werden.
Im Erlass wird es nach den Beschlüssen der Koalition folgende Regelungen geben:
Die Schulen werden gemäß des Kabinettsbeschlusses vom 28. April wieder teilweise geöffnet.
An den Hochschulen werden Lernlabore wieder geöffnet und für den Lehrbetrieb notwendige Praxisveranstaltungen wieder erlaubt.
Weiterhin wird es eine Besuchsregelung als Ausnahme vom Betretungsverbot für Alten- und Pflegeheime geben, die den Besuch im Rahmen eines Besuchskonzepts einer Person, eventuell mit Begleitperson, für zwei Stunden ermöglicht.
Ebenfalls sollen die Besuchskontakte in Einrichtungen der Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe erleichtert werden.
Elektive Eingriffe in den Krankenhäusern werden grundsätzlich wieder zugelassen, allerdings werden auch weiterhin 25 Prozent der intensivmedizinischen Betten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit grundsätzlich für COVID-19 Patienten vorgehalten.
Zugleich verständigten sich die Koalitionspartner darauf, Spielplätze ab dem 11. Mai wieder zu öffnen. Voraussetzung dafür werden kommunale Zugangs- und Hygienekonzepte sein. Ebenso erstellt das Familienministerium einen Vorschlag zur stufenweisen Wiedereröffnung der Krippen und Kitas auf Basis des am 28. April 2020 beschlossenen Konzepts der Jugend- und Familienministerkonferenz.
Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern bleiben bis einschließlich 31. August verboten. Nach einer Verständigung zwischen Bund und Ländern sind darüber hinaus gehende Festlegungen zu Veranstaltungen unterhalb dieser Grenze, auch in deutlich kleineren Formaten, entgegen den bisher beabsichtigten Planungen, erst zu einem späteren Zeitpunkt denkbar. Eine Beratung im Länderkreis mit dem Bund zu diesem Thema ist nunmehr für den 6. Mai ins Auge gefasst, bisher war der 30. April vorgesehen. Unabhängig davon arbeitet die Landesregierung weiterhin an Eckpunkten für entsprechenden Konzepte.